Ein kurzer Moment der Unaufmerksamkeit, zu hohes Tempo oder das Smartphone in der Hand kann im Straßenverkehr deutlich länger nachwirken als der eigentliche Verstoß. Neben einem Bußgeld oder einem Fahrverbot können bestimmte Verkehrsverstöße Punkte im Fahreignungsregister nach sich ziehen. Umgangssprachlich ist dann meist von den „Punkten in Flensburg“ die Rede. Solange sich dort nur ein einzelner Eintrag befindet, erscheint das für viele Autofahrer zunächst überschaubar. Doch mit weiteren Verstößen verändert sich die Situation deutlich.
Das Punktesystem verfolgt dabei nicht das Ziel, jeden kleinen Fehler dauerhaft zu bestrafen. Erfasst werden bestimmte rechtskräftig geahndete Verstöße, die für die Verkehrssicherheit relevant sind. Je schwerer eine Tat eingestuft wird, desto mehr Punkte können auf einmal hinzukommen. Entscheidend ist außerdem nicht allein die Zahl der Punkte. Auch die Art der Verstöße, mögliche Fahrverbote und strafrechtliche Konsequenzen können für die persönliche Mobilität erhebliche Folgen haben.
Spätestens wenn sich mehrere Eintragungen angesammelt haben, lohnt deshalb ein genauer Blick auf den Punktestand. Das geltende Fahreignungs-Bewertungssystem sieht feste Stufen vor. Bei vier Punkten reagiert die Fahrerlaubnisbehörde erstmals offiziell, bei sechs Punkten verschärft sich die Situation erheblich und ab acht Punkten steht nicht mehr nur ein zeitlich begrenztes Fahrverbot im Raum: Die Fahrerlaubnis wird entzogen. Damit aus einzelnen Verkehrsverstößen kein ernstes Problem für Beruf und Alltag entsteht, ist es sinnvoll zu verstehen, wie das System funktioniert und wann Handlungsbedarf besteht.
Wie das Punktesystem in Flensburg funktioniert
Das Fahreignungsregister wird beim Kraftfahrt-Bundesamt geführt. Dort werden nicht sämtliche Ordnungswidrigkeiten gespeichert. Ein gewöhnliches Verwarnungsgeld führt beispielsweise nicht automatisch zu einem Punkt. Erfasst werden vielmehr bestimmte rechtskräftige Entscheidungen über Verkehrsverstöße, die im Fahreignungs-Bewertungssystem berücksichtigt werden. Das Straßenverkehrsgesetz unterscheidet dabei zwischen Verstößen, die mit einem, zwei oder drei Punkten bewertet werden.
Ein, zwei oder drei Punkte für einen Verstoß
Verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten werden mit einem Punkt bewertet. Besonders schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten sowie bestimmte Verkehrsstraftaten können zwei Punkte nach sich ziehen. Drei Punkte werden für Verkehrsstraftaten vergeben, wenn im Zusammenhang mit der Entscheidung die Fahrerlaubnis entzogen oder eine entsprechende Sperre angeordnet wurde. Damit lässt sich bereits an der Punktezahl erkennen, wie schwer ein Verkehrsverstoß innerhalb des Systems eingeordnet wird.
Wichtig ist dabei, den Punktestand nicht mit der Höhe eines Bußgeldes gleichzusetzen. Ein höheres Bußgeld bedeutet nicht automatisch eine entsprechend höhere Zahl von Punkten. Ausschlaggebend ist, ob der konkrete Verstoß nach den gesetzlichen Vorgaben im Fahreignungsregister berücksichtigt wird und mit welcher Bewertung er dort versehen ist.
Die vier Stufen: Ab wann Punkte wirklich problematisch werden
Das heutige System arbeitet mit klar abgegrenzten Bereichen. Dadurch soll nicht erst beim unmittelbar bevorstehenden Verlust der Fahrerlaubnis reagiert werden. Schon vorher erhalten Betroffene Hinweise der Fahrerlaubnisbehörde. Die zunehmende Punktzahl signalisiert damit schrittweise, dass sich wiederholte Verstöße zu einem ernsthaften Problem entwickeln.
Ein bis drei Punkte: Vormerkung ohne behördliche Maßnahme
Bei einem Punktestand zwischen einem und drei Punkten befindet sich die Fahrerlaubnis noch in der sogenannten Vormerkungsstufe. Eine Ermahnung durch die Fahrerlaubnisbehörde erfolgt in diesem Bereich grundsätzlich noch nicht. Trotzdem sollte ein solcher Stand nicht völlig gleichgültig betrachtet werden. Besonders zwei oder drei Punkte können bedeuten, dass bereits ein weiterer schwererer Verstoß zur nächsten Stufe führt.
Vier oder fünf Punkte: Die schriftliche Ermahnung
Mit vier oder fünf Punkten beginnt die erste offizielle Maßnahmenstufe. Die Fahrerlaubnisbehörde muss eine schriftliche Ermahnung aussprechen. Darin wird unter anderem auf die Möglichkeit hingewiesen, freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilzunehmen. Der Punktestand befindet sich zu diesem Zeitpunkt zwar noch deutlich unter der Grenze für den Fahrerlaubnisentzug, doch der Spielraum wird kleiner.
Gerade diese Stufe ist ein sinnvoller Zeitpunkt, das eigene Fahrverhalten kritisch zu betrachten. Häufen sich etwa Geschwindigkeitsverstöße, Abstandsverstöße oder andere sicherheitsrelevante Auffälligkeiten, geht es nicht mehr nur um einen einzelnen Ausrutscher. Wiederkehrende Verstöße können auf Gewohnheiten hindeuten, die ohne Veränderung schnell weitere Punkte nach sich ziehen.
Sechs oder sieben Punkte: Die Verwarnung als letzte deutliche Warnung
Bei sechs oder sieben Punkten verschärft sich die Lage. Die Fahrerlaubnisbehörde spricht eine schriftliche Verwarnung aus und weist ausdrücklich darauf hin, dass bei acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Ein weiterer entsprechend schwerer Verstoß kann dann bereits genügen, um die entscheidende Grenze zu erreichen. Ein freiwilliges Fahreignungsseminar kann zwar weiterhin besucht werden, bei diesem hohen Punktestand führt es jedoch nicht mehr zu einem Punktabzug.
Wer beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen ist, kann in dieser Phase besonders viel zu verlieren haben. Außendienstmitarbeiter, Handwerker, Berufskraftfahrer oder Selbstständige sind häufig unmittelbar auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen. Doch auch unabhängig vom Beruf kann ein Entzug den Alltag erheblich verändern, beispielsweise beim Pendeln, bei familiären Verpflichtungen oder in Regionen mit eingeschränktem öffentlichen Nahverkehr.
Ab acht Punkten: Die Fahrerlaubnis wird entzogen
Mit acht oder mehr Punkten ist die höchste Stufe des Fahreignungs-Bewertungssystems erreicht. Nach § 4 Straßenverkehrsgesetz gilt der Inhaber der Fahrerlaubnis dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Fahrerlaubnisbehörde muss die Fahrerlaubnis entziehen. Dabei handelt es sich nicht um dasselbe wie bei einem gewöhnlichen Fahrverbot für einige Wochen oder Monate. Die bestehende Fahrerlaubnis erlischt.
Eine neue Fahrerlaubnis kann nach einer Entziehung aufgrund des Punktestands frühestens sechs Monate nach Wirksamwerden der Entziehung erteilt werden. Darüber hinaus muss nachgewiesen werden, dass die Fahreignung wiederhergestellt ist. Das Gesetz sieht in diesen Fällen in der Regel die Vorlage eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vor. Damit kann der Weg zurück zum Führerschein deutlich aufwendiger sein als das bloße Abwarten eines Fahrverbots.
Welche Verkehrsverstöße Punkte bringen können
Die Bandbreite der punkterelevanten Verstöße ist groß. Dazu gehören beispielsweise erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, bestimmte Rotlichtverstöße, gefährliche Abstandsverstöße sowie verschiedene Verstöße rund um Alkohol oder berauschende Mittel im Straßenverkehr. Auch bestimmte Straftaten können im Fahreignungsregister landen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Welche Bewertung gilt, richtet sich nach der Fahrerlaubnis-Verordnung und den dort aufgeführten Tatbeständen.
Gerade bei alltäglich wirkenden Verstößen wird die langfristige Wirkung gelegentlich unterschätzt. Ein einzelner Punkt mag zunächst wenig dramatisch erscheinen. Kommen innerhalb einiger Jahre jedoch weitere Eintragungen hinzu, kann sich der Punktestand schneller erhöhen als erwartet. Besonders problematisch sind deshalb wiederholte Verstöße derselben Art.
Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug sind nicht dasselbe
Bei der Beurteilung der Folgen ist die Unterscheidung zwischen einem Fahrverbot und einer Entziehung der Fahrerlaubnis wichtig. Ein Fahrverbot untersagt das Führen von Kraftfahrzeugen für einen bestimmten Zeitraum. Danach kann grundsätzlich wieder gefahren werden, sofern keine weiteren Hindernisse bestehen. Beim Fahrerlaubnisentzug erlischt dagegen die Fahrerlaubnis selbst. Wer später wieder fahren möchte, benötigt eine Neuerteilung.
Auch unabhängig vom Punktesystem kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Deshalb wäre es falsch, acht Punkte als einzige denkbare Grenze für einen Führerscheinentzug zu betrachten. Bestimmte schwere Vorfälle können bereits wesentlich früher zu entsprechenden Konsequenzen führen.
Wie lange Punkte in Flensburg gespeichert bleiben
Punkte bleiben nicht unbegrenzt bestehen. Für die zugrunde liegenden Eintragungen gelten allerdings unterschiedliche Tilgungsfristen. Bei Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Punkt bewertet werden, beträgt die Tilgungsfrist grundsätzlich zwei Jahre und sechs Monate. Besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten mit zwei Punkten werden in der Regel nach fünf Jahren getilgt. Für bestimmte Straftaten gelten ebenfalls fünf Jahre, während bei Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierter Sperre eine zehnjährige Tilgungsfrist vorgesehen ist.
Neue Punkte verlängern alte Tilgungsfristen nicht automatisch
Ein wichtiger Grundsatz des aktuellen Systems besteht darin, dass die jeweiligen Eintragungen grundsätzlich eigene Tilgungsfristen besitzen. Ein später hinzukommender Verstoß setzt die Tilgung eines älteren Eintrags also nicht einfach wieder auf null. Das unterscheidet das heutige Verfahren wesentlich von früheren Regelungen. Entscheidend bleibt, wann die jeweilige Entscheidung rechtskräftig, genauer gesagt, unanfechtbar geworden ist und welche gesetzliche Tilgungsfrist für diesen Eintrag gilt.
Nach Eintritt der Tilgungsreife kann zusätzlich eine einjährige Überliegefrist eine Rolle spielen. Diese dient unter anderem dazu, noch feststellen zu können, ob eine frühere Tat für eine bereits entstandene Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem relevant war. Die Berechnung eines konkreten Punktestands kann daher komplizierter sein, als lediglich bekannte Punkte und vermeintliche Ablaufdaten miteinander zu verrechnen.
Den eigenen Punktestand rechtzeitig kontrollieren
Wer nicht sicher weiß, welche Eintragungen aktuell bestehen, kann eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister beantragen. Diese Eigenauskunft ist kostenfrei und kann nach Angaben des Bundesportals online, schriftlich oder persönlich beim Kraftfahrt-Bundesamt eingeholt werden. Für den Online-Abruf stehen verschiedene Möglichkeiten zur Identifizierung zur Verfügung. Die Registerauskunft zeigt, welche Daten und Punkte tatsächlich gespeichert sind.
Eine solche Abfrage kann besonders hilfreich sein, wenn mehrere Verkehrsverstöße über einen längeren Zeitraum verteilt waren. Erinnerungen an alte Bußgeldbescheide sind nicht immer zuverlässig, während gleichzeitig unterschiedliche Tilgungsfristen gelten können. Der tatsächliche Registerstand schafft hier wesentlich mehr Klarheit als eine eigene Schätzung.
Punkte abbauen: Das Fahreignungsseminar hat klare Grenzen
Das Fahreignungsseminar bietet unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Punkt abzubauen. Bei einem Punktestand von einem bis fünf Punkten kann durch die freiwillige Teilnahme ein Punkt abgezogen werden, sofern die vorgeschriebenen Voraussetzungen eingehalten werden und die Teilnahmebescheinigung fristgerecht vorgelegt wird. Ein solcher Abzug ist allerdings nur einmal innerhalb von fünf Jahren möglich. Bei sechs oder sieben Punkten kann das Seminar zwar weiterhin zur Verbesserung des Verkehrsverhaltens besucht werden, ein Punktabzug ist dann jedoch nicht mehr vorgesehen.
Das Seminar sollte deshalb nicht als beliebig wiederholbare Möglichkeit verstanden werden, einen hohen Punktestand dauerhaft auszugleichen. Der eigentliche Nutzen liegt vielmehr darin, problematische Verhaltensmuster zu erkennen und zu verändern. Wer nach einem Punktabzug unverändert weiterfährt und erneut auffällig wird, kann sich schnell wieder in einer kritischen Stufe befinden.
Wann eine MPU ins Spiel kommen kann
Ein oder mehrere Punkte bedeuten nicht automatisch, dass eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet wird. Das Punktesystem kennt zunächst seine eigenen Stufen aus Vormerkung, Ermahnung, Verwarnung und Fahrerlaubnisentzug. Anders sieht es aus, wenn die Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten entzogen wurde. Vor einer Neuerteilung ist nach dem Straßenverkehrsgesetz in der Regel ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erforderlich.
Eine gründliche Vorbereitung beschäftigt sich dabei nicht nur mit möglichen Fragen in einer Untersuchung, sondern vor allem mit dem bisherigen Verkehrsverhalten und nachvollziehbaren Veränderungen. Neben persönlichen Beratungen werden inzwischen auch digitale Formen der Vorbereitung genutzt; Online MPU-Kurse können beispielsweise dabei helfen, Inhalte zeitlich flexibel zu bearbeiten und sich strukturiert mit den Hintergründen früherer Auffälligkeiten auseinanderzusetzen. Entscheidend bleibt jedoch, dass eine tatsächliche und überzeugend nachvollziehbare Veränderung stattgefunden hat.
Eine MPU kann auch unabhängig von acht Punkten relevant werden
Das Erreichen der Acht-Punkte-Grenze ist nicht der einzige denkbare Anlass für Zweifel an der Fahreignung. Je nach Sachverhalt können etwa Alkohol, Drogen oder bestimmte schwere Verkehrsauffälligkeiten dazu führen, dass die Fahrerlaubnisbehörde weitere Nachweise verlangt. Das Punktesystem darf deshalb nicht als vollständiger Schutz nach dem Motto verstanden werden, unterhalb von acht Punkten könne der Führerschein grundsätzlich nicht gefährdet sein.
Für Fahranfänger gelten zusätzliche Regeln
Besondere Aufmerksamkeit ist während der Probezeit erforderlich. Das allgemeine Punktesystem gilt auch für Fahranfänger, daneben greifen jedoch die speziellen Vorschriften für die Fahrerlaubnis auf Probe. Bestimmte schwerwiegende oder wiederholte weniger schwerwiegende Verstöße können zusätzliche Maßnahmen auslösen. Dazu gehört insbesondere die Anordnung eines Aufbauseminars, mit der sich zugleich die Probezeit verlängern kann. Weitere Verstöße können zusätzliche Konsequenzen bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich ziehen.
Damit kann ein Verkehrsverstoß bei einem Fahranfänger ganz andere Auswirkungen haben als bei einem langjährigen Autofahrer mit ansonsten unauffälliger Historie. Punktestand, Probezeitmaßnahmen und die Folgen des konkreten Verstoßes müssen deshalb getrennt betrachtet werden.
Warum wenige Punkte bereits ein Warnsignal sein können
Rein rechnerisch scheint zwischen einem oder zwei Punkten und dem Fahrerlaubnisentzug noch viel Abstand zu liegen. Im Alltag kann dieser Vorsprung jedoch schneller schrumpfen als gedacht. Wer regelmäßig lange Strecken fährt, beruflich ständig unterwegs ist oder häufig in dichtem Stadtverkehr fährt, ist zahlreichen Situationen ausgesetzt, in denen Unaufmerksamkeit oder schlechte Routinen Konsequenzen haben können.
Gerade wiederkehrende Verstöße sollten daher nicht nur unter dem Gesichtspunkt betrachtet werden, wann einzelne Punkte wieder verschwinden. Häufen sich Tempoüberschreitungen, riskante Abstände oder Ablenkungen am Steuer, ist die Veränderung des Fahrverhaltens langfristig wesentlich wirkungsvoller als das bloße Beobachten von Tilgungsfristen.
Rechtzeitig reagieren schützt Führerschein und Mobilität
Das Punktesystem in Flensburg ist bewusst stufenweise aufgebaut. Ein bis drei Punkte bleiben zunächst bei einer Vormerkung. Ab vier Punkten folgt eine Ermahnung, bei sechs oder sieben Punkten eine Verwarnung und mit acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Damit gibt es vor der höchsten Stufe mehrere Gelegenheiten, auf die Entwicklung zu reagieren.
Besonders sinnvoll ist es, den tatsächlichen Punktestand zu kennen und nicht auf Erinnerungen oder grobe Berechnungen zu vertrauen. Unterschiedliche Tilgungsfristen und der genaue Zeitpunkt der Rechtskraft können darüber entscheiden, welche Eintragungen noch berücksichtigt werden. Die kostenfreie Registerauskunft des Kraftfahrt-Bundesamts schafft bei Unsicherheit Klarheit und kann inzwischen auch online beantragt werden.
Am Ende ist jedoch nicht allein die Zahl im Fahreignungsregister entscheidend. Punkte zeigen vordergründig, dass bestimmte Verkehrsverstöße bereits eine Schwelle überschritten haben, bei der die Verkehrssicherheit betroffen ist. Wer früh auf wiederkehrende Fehler reagiert, schützt deshalb nicht nur den eigenen Führerschein. Weniger riskantes Fahren senkt zugleich das Unfallrisiko und verhindert, dass aus einzelnen Bußgeldbescheiden eine Entwicklung entsteht, die berufliche und private Mobilität ernsthaft gefährdet. Wirklich ernst wird es somit nicht erst beim achten Punkt. Je früher auffällige Gewohnheiten erkannt und verändert werden, desto größer bleibt der Abstand zum Fahrerlaubnisentzug.
Quellen
Gesetze im Internet: Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis – https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__3.html
Gesetze im Internet: Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 4 Fahreignungs-Bewertungssystem – https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__4.html
Gesetze im Internet: Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 29 Tilgung der Eintragungen – https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__29.html
Gesetze im Internet: Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 2a Fahrerlaubnis auf Probe – https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__2a.html
Gesetze im Internet: Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), Anlage 13 – https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_13.html
Bundesportal: Auskunft aus dem Fahreignungsregister – https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/DE/leistung/99029005001000/herausgeber/LeiKa-102351318/region/000000000000
Verwaltungsportal Hessen: Auskunft aus dem Fahreignungsregister – https://verwaltungsportal.hessen.de/leistung?leistung_id=B100019_102351318